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Angaben gem. §§ 5 TMG, 55 RStV |
Heizkosten und HeizkostenabrechnungMieter sollen grundsätzlich für einen umweltbewussten Verbrauch bei Heizkosten angeregt werden, indem jeder das bezahlen soll, was er verbraucht. Bei einer Zentralheizung sind die Haus- und Wohnungseigentümer nach dem BGB und der Heizkostenverordnung (HeizKV) in den meisten Fällen verpflichtet, die Heizkosten nach dem Verbrauch auf die Mieter umzulegen. Die AblesungDer Verbrauch wird jährlich abgelesen. Hierzu müssen Haus- und Wohnungseigentümer in den Räumen entsprechende Geräte anbringen. Meist sind das thermometerähnliche Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten. Es gibt jedoch auch elektronische Verteiler bzw. Wärmezähler. Die Ablesung der Geräte muss angekündigt werden. Der Vermieter oder die Ablesefirma müssen dabei
Die Ankündigung geschieht in der Regel durch einen Aushang. Dabei muss die Telefonnummer und Anschrift des Messdienstes mitgeteilt werden. Der Mieter muss dem Ableser den Zugang zu den Messgeräten in der Wohnung ermöglichen. Die Ankündigung muss den Tag und eine möglichst genaue Uhrzeit enthalten. Eine Zeitspanne von mehr als 2 Stunden ist für den Mieter nicht zumutbar. Keine Extrakosten für die 2. AnfahrtDer Mieter ist nicht verpflichtet, bereits beim ersten Termin den Zutritt zu seiner Wohnung durch Zuhilfenahme Dritter zu ermöglichen. Die gängige Praxis in Mietshäusern, einem Mieter unmittelbar die Kosten einer zweiten Ablesung abzuverlangen, ist also rechtswidrig. Die Kosten für den zweiten Ablesetermin gehören jedoch zu den umlagefähigen Kosten und erscheinen anteilig auf der Betriebskostenabrechnung aller Mieter. Beim zweiten Termin ist der Mieter aber in der Regel verpflichtet, bei Verhinderung einen Dritten hinzuzuziehen. Kommt der Ableser beim zweiten Termin nicht in die Wohnung, können die dann entstehenden Kosten dem abwesenden Mieter auferlegt werden. Kontrolle der AblesungDer Mieter sollte die Abmessung und die Geräte kontrollieren. Probleme bei der Ablesung sollte der Mieter mit dem Ableser sofort klären oder dies auf dem Ableseformular vermerken. Die AbrechnungHeizkosten werden in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt, wenn zusätzlich zur verbrauchsabhängigen Umlage der Heizkosten auch die Umlage weiterer Betriebskosten vereinbart worden ist. Umlagefähig sind die Kosten der Heizungsversorgung für:
Die umlagefähigen Betriebskosten enthalten den Brennstoffverbrauch, die Kosten für die Pflege, Überwachung und Bedienung der Heizungsanlage, Bereitschafts- und Sicherheitsprüfungen. Auch die Kosten der Ablesung und Berechnung sind umlagefähig. Daher sollten Vermieter die Abrechnung von einem Fachmann durchführen lassen. Dieser übernimmt i.d.R. auch die komplizierte Berechnung und kennt die entsprechenden Vorschriften. So lassen sich Unklarheiten für Vermieter und Mieter vermeiden.´ Fehler bei der AblesungBei Ablesefehlern kann der Verbrauch in einer Wohnung im Wege der Vergleichsberechnung erfolgen, wenn er über den Heizkostenverteiler nicht mehr ermittelbar ist. Wenn eine Vergleichsberechnung nicht möglich ist, kann der Verbrauch durch die Gradtagzahlmethode ermittelt werden. Hält sich der Vermieter nicht an die entsprechenden Vorschriften, darf der Mieter unter bestimmten Bedingungen seinen Anteil um bis zu 15 % kürzen. |
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