Betreuung

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung macht eine Person für den Fall ihrer späteren Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zur Person des Betreuers und äußert Vorstellungen und Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben durch den Betreuer. Sie kann sich sowohl an das Vormundschafsgericht als auch an den künftigen Betreuer wenden und kann auch die Aufgabenkreise "Gesundheitsvorsorge" und "medizinische Versorgung" beinhalten.

Notwendig wird eine solche Betreuungsverfügung, wenn keine Person zur Verfügung steht, der der später zu Betreuende genügend Vertrauen entgegenbringt, um ihr eine Alters- und Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Auch wenn Zweifel an der Wirksamkeit einer Bevollmächtigung bestehen, so daß mit einer Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht gerechnet werden muß, empfiehlt sich eine solche Betreuungsverfügung.

Schließlich kann mit ihr auch erreicht werden, daß eine starke Kontrolle der betreuenden Person durch ein Gericht stattfindet und dennoch die eigenen Vorstellungen und Wünsche Berücksichtigung finden.

Ansprechpartner

Axel Schobinger
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator (CfM)
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