Vorsorge

Vorsorgevollmacht oder Betreuerbestellung?

Es geht alles ganz plötzlich:

  • ein junger Mensch wird durch einen Gehirnschaden zu einem plötzlichen Pflegefall
  • ein Elternteil erleidet einen Schlaganfall und erholt sich hiervon nicht mehr richtig
  • ein Ehepartner wird durch Unfall oder Krankheit hilflos


Auch Sie kennen sicher solche Fälle aus Ihrer näheren oder weiteren Umgebung. Wir alle neigen aber dazu, diese Schicksalsschläge und ihre Folgen zu verdrängen.

Oft beruhigt man sich damit, dass es in diesem Falle ja nächste Angehörige gibt, die schon wissen werden, was sie zu tun haben und die sich dann um einen kümmern.

Ein fataler Irrtum!

Im Falle der eigenen Hilflosigkeit darf nur ein gerichtlich bestellter rechtlicher Betreuer Handlungen für Sie vornehmen, gleichgültig, ob es um Ihre finanziellen Dinge oder aber um Ihre persönlichen Angelegenheiten einschließlich Ihrer gesundheitlichen Belange geht.

Ein solches Betreuungsverfahren, das auf Antrag des Vormundschaftsgerichtes durchgeführt wird, ist langwierig. In dieser Zeit sind den Angehörigen die Hände gebunden und es entsteht oft großer finanzieller Schaden.

Eine Alternative gibt Ihnen jedoch das Betreuungsrecht:
Wollen Sie auch im Falle Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit Ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt wissen, haben Sie die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht  zu erteilen. Diese kann sich dann um Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmern.

Mit dieser Vorsorgevollmacht haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes in die Lage zu versetzen, auch in der Zeit bis zur Erteilung eines Erbscheines zu handeln (sog. "transmortale Vollmacht = über den Tod hinaus). Ein Testament ist hingegen kein Ersatz für eine solche Vorsorgevollmacht. Es regelt erst die Dinge, die  nach dem Tode des Verstorbenen zu regeln sind.

Eine Vorsorgevollmacht kann und sollte darüber hinaus mit einer Vorsorge-Verfügung ergänzt werden. Darin ordnen Sie an, welche Dinge der Bevollmächtigte oder ein Betreuer im Ernstfall für Sie regeln darf, wo er die Zustimmung von Dritten benötigt, inwieweit er rechenschaftspflichtig ist und vieles Andere mehr. Die Vorsorgeverfügung ist nicht an eine Form gebunden und kann auch jeder Zeit an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Sie sollte allerdings bei der Vollmacht aufbewahrt werden.

Mit einer Patientenverfügung können Sie schließlich auch im Bereich medizinischer Maßnahmen Ihrem Willen für den Fall Ihrer eigenen Hilflosigkeit Geltung verschaffen. Sie gibt Ihren Angehörigen, aber auch den Ärzten und dem Pflegepersonal, wichtige Anhaltspunkte dafür, wann noch eine Behandlung erfolgen soll und wo diese nach Ihrem Willen nicht mehr fortgesetzt werden soll. Sie ist so zu fassen, dass daraus ersichtlich ist, dass Sie sich mit diesem Thema intensiv und in richtiger Weise befasst haben, dass Sie die möglichen Situationen für eine solche Verfügung begriffen haben und auch nach Möglichkeit bei ihrer Errichtung medizinischen Rat erhalten hatten.

Nach der aktuellen gesetzlichen Situation kann ferner nur eine dazu bevollmächtigte Person Sorge dafür tragen, dass Ihrem Willen auch zur Geltung verholfen wird. Auch insoweit ist also eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ein absolutes Muß!

Wir empfehlen:

Lassen Sie die Vorsorge-Vollmacht  notariell  beurkunden. Befinden sich Grundstücke oder GmbH - Anteile in Ihrem Vermögen, ist dies zwingend notwendig. Aber auch in anderen Fällen hat dies den Vorteil, dass eine Urschrift der Vollmacht beim Notar verbleibt und zur Herstellung weiterer Abschriften zur Verfügung steht.

Ein häufiges Hindernis für eine solche Vollmachtserteilung: Wer will schon bei klarem Verstand und bester Gesundheit sein Schicksal in fremde Hände legen, die dann womöglich mit mir nach Gutdünken verfahren. Diese Angst ist jedoch völlig unbegründet. Solange Sie bei gesundem Verstand sind, ist Ihr Wille entscheidend dafür, ob und wie ein Bevollmächtigter eingesetzt wird.

Die Vollmacht befindet sich deshalb am Besten auch so lange, wie sie nicht benötigt wird, in Ihren Händen. Tritt dann allerdings der Notfall ein, hat die Person Ihres Vertrauens die Möglichkeit, in Ihrem Sinne für Sie zu handeln.

Eine Pressemitteilung des Vormundschaftsgerichtstages vor wenigen Jahren lautete:
„Jeder, der nicht privat mit einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung vorsorgt, riskiert, dass unterbesetzte Gerichte und unausgebildete Berufsbetreuer über sein Schicksal, sein Leben und sein Sterben, gegen oder ohne seinen Willen, entscheiden."

Es liegt an Ihnen, diese Folgen des gesetzlichen Betreuungsrechts zu vermeiden. Handeln Sie deshalb rechtzeitig und holen Sie sich notfalls fachkundigen Rat ein.

Ansprechpartner

Axel Schobinger
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator (CfM)
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