Wussten Sie schon?

Exotisches Erbrecht - wussten Sie das schon?

  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist für den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht vor Auflösung der Ehe, also zählen auch Schenkungen, die möglicherweise viele Jahrzehnte zurückliegen, § 2325 Abs. III, 2. Alt. BGB. Wird beim Auskunftsverlangen sehr häufig vergessen!
  • Auch die Eltern eines Erblassers sind erbberechtigt und und damit sogar pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hat, §§ 2303 Abs. II, 2309 BGB.
  • Der Erbe, der laut Testament mit einem Geldvermächtnis zu Gunsten eines Dritten belastet ist, gleichzeitig aber auch einen Pflichtteilsanspruch bedienen muss, darf den Vermächtnisbetrag anteilig kürzen. Erbe und Vermächtnisnehmer müssen die Pflichtteilslast anteilig tragen, § 2318 BGB.
  • Ausschlagung führt idR. zum völligen Verlust des gesamten Erbrechts.
  • Ausnahme: Ehegatte in Zugewinngemeinschaft und zu niedrig bedachter gesetzlicher Erbe. ("Wer zuviel beschwert testiert verkehrt") Ausschlagung gilt nur für den Ausschlagenden selbst, nicht für seine Abkömmlinge. Deshalb müssen auch diese - ggfs. mit Hilfe eines vom Vorgmundschaftsgericht eingesetzten Betreuers - gesondert ausschlagen. Anders beim Erbverzicht: dieser gilt auch für die Abkömmlinge.
  • Der erbende Ehegatte zahlt ggfs. für die Stiefkinder Ausbildungsunterhalt; dies gilt beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Gläubiger eines verschuldeten Kindes können mit Vor - und Nacherbschaft sowie mit Testamentsvollstreckung auf Distanz gehalten werden. Besser: Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit dem überschuldeten Kind und Erbeinsetzung eines Dritten, der für die Grundversorgung des überschuldeten Abkömmlings sorgt.
  • Die Zustellung eines begründeten Scheidungsantrages bringt den Verlust des Erb - und Pflichtteils des Antragsgegners als Ehegatten mit sich. Der Antragsteller behält sein eigenes Ehegatten - Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht, solange der Antragsgegner selbst keinen Scheidungsantrag stellt.
  • Widerruft der Erbe die Begünstigung eines Dritten aus einem Lebensversicherungsvertrag des Verstorbenen, bevor der Begünstigte von der Begünstigung erfahren hat, dann ist der mit der Lebensversicherung beabsichtigte Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen. Dem "Begünstigten" steht die Versicherungssumme dann nicht zu
  • Der Erbe muss aus dem Nachlass evtl. weiter Geschiedenenunterhalt an einen ersten Partner des/der Verstorbenen bezahlen. Der Höhe nach ist dieser Anspruch auf einen fiktiven Pflichtteilsanspruch des ersten Ehepartners begrenzt, der bestanden hätte, wenn die erste Ehe fortbestanden hätte.

Ansprechpartner

Axel Schobinger
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator (CfM)
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