Erbschaftssteuerreform 2009
Reform der Erbschaftssteuer 2009 - die Eckpunkte
Auf eine Darstellung aller Einzelheiten wird zugunsten der Verständlichkeit der Neuregelung verzichtet. Diese bleibt der Individualberatung im konkreten Fall vorbehalten. Auch liegt bisher selbstverständlich noch keine Rechtsprechung und keine Richtlinien der Finanzverwaltung zu den steuerlichen Änderungen der Reform vor. Insoweit wird man abwarten müssen, wie die Praxis Zweifelsfälle lösen wird. Wir werden Sie hierüber aber stets auf dem Laufenden halten.
1. Privatvermögen
- Erhöhung der persönlichen Freibeträge:
- Ehegatten: 500.000 € / bisher: 307.000 €
- Kinder : 400.000 € / bisher 205.000 €
- Enkel: 200.000 € / 51.200 €
- übrige aus Steuerklasse I: 100.000 € / 51.200 €
- Personen aus StKl. II: 20.000 € / 10.300 €
- Personen aus StKl. III: 20.000 € / 5.200 €
- Änderung der Steuerklassen für weiter entfernte Verwandte
- Erhöhung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III
2. Grundbesitz allgemein
- kein Bewertungsabschlag bei unbebauten Grundstücken(bisher 20 %)
- getrennte Bewertung von Grundstück und Gebäude
3. Familienwohnheim an Ehegatten
Wie bisher:
- Schenkung selbstbewohntes Familienheim an Ehegatten: steuerfrei
Voraussetzung: durch Schenker selbstbewohnt - Nach Erwerb aber sofort veräußerbar, wenn nicht bei Erwerb schon Absicht zum Verkauf bestand
Neu:
- steuerfrei auch Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten;
Voraussetzung:- durch Erblasser selbst bewohnt oder dies aus dringenden Gründen nicht möglich
- durch Erwerber selbst genutzt innerhalb 10 Jahre nach Erwerb, wenn nicht aus zwingenden Gründen daran gehindert.
Möglich also:
Veräußerung und Weiternutzung, zB. mit Mietvertrag, Nutzungsrecht oder Übertragung gegen Versorgungsleistungen.
Vorsicht:
- Wird Ehepartner nur Miterbe: nur Steuerfreiheit iHd. Quote Lösung evtl:
Ausschlagung gegen Abfindung
Aber:
wird Ehegatte als Vermächtnisnehmer Eigentümer des Hauses:
- Steuerbefreiung; er muss nicht Erbe sein!
- Steuerfreiheit gilt auch für Übertragung des Familienwohnheims als Abfindung für einen Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch.
4. Familienwohnheim an Kinder
- Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder erwerben ebenfalls steuerfrei, wenn
- sofortige Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
- Wohnfläche nicht über 200 qm
- Eigennutzung für mind. 10 Jahre
- bei größerer Fläche bleibt der Anteil bis 200 qm steuerfrei
- Keine Steuerfreiheit dagegen:
- Erblasser auf Dritten übertragen werden muss
- wenn Wohnung aufgrund letztwilliger Verfügung
Hier gibt es viele offene Fragen zu den zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten !
5. Wahlrecht in Erbfällen zwischen 31.12.06 und 01.01.09
Wahl möglich, dass Neuregelung mit Ausnahme der neuen Freibeträge zur Anwendung kommt.(zB. wg. der Steuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen nach neuem Recht etc.)
Hier sind gründliche steuerliche Überprüfungen der einzelnen Wahlmöglichkeiten erforderlich.
6. Stundung der Steuer bei Erwerb von Grundvermögen
7. Verschonung von Betriebsvermögen
- Begünstigtes Vermögen:
grundsätzlich immer Verschonung von 85 % von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften (Verschonungsabschlag) - Regelung der Einzelheiten des begünstigten Vermögens in § 13b Abs. 1 ErbStG
- keine Entlastung um Verschonungsabschlag wenn Anteil Verwaltungsvermögen am übertragenen begünstigten Vermögen höher als 50 %. Dazu gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte sowie Bauten. Ausnahmen: Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Zugehörigkeit zu einem einzigen Konzern, Wohnungsbauunternehmen etc.
Nicht geklärt: Liquidität wie Festgelder, Tagesgelder, Bargeld
Ansprechpartner
Axel Schobinger
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator (CfM)
E-Mail schreiben
Telefon: 07031 / 817 49-52
Telefax: 07031 / 817 49-99
Herrenberger Straße 14
71032 Böblingen
Kooperation
Sofern Sie keinen eigenen Steuerberater haben, den Sie hierzu um Rat fragen können, stellen wir gerne den Kontakt zu unserer Kooperationspartnerin, Dipl. oec. Margit Schobinger, Steuerberaterin, her.
Sie erreichen Frau Schobinger auch direkt unter Telefon: (07031) 8174922.
Die Eckpunkte
Die Eckpunkte der Reform der Erbschaftssteuer 2009
- Privatvermögen
- Grundbesitz allgemein
- Familienwohnheim an Ehegatten
- Familienwohnheim an Kinder
- Wahlrecht in Erbfällen zwischen 31.12.06 und 01.01.09
- Stundung der Steuer bei Erwerb von Grundvermögen
- Verschonung von Betriebsvermögen
